Unser Mietpark

Serviceliste

Serviceleistung/ AGB

Die Preise sind für eine 8-Stunden-Schicht kalkuliert. Jede weitere Betriebsstunde wird mit 1/8 des Tagespreises berechnet. Mindestdienstzeit ist ein Tag. Die Mietbedingungen sind Grundlagen des Vertrages. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Preisliste gilt ab dem 01.01.2020 und ersetzt alle vorherigen Preislisten
Die Anlieferungskosten der Minibagger, innerhalb Wipperfürth betragen 70 Euro. Außerhalb auf Anfrage. Sollten bei Rückgabe Reinigungs- und/ oder Kraftstoffkosten anfallen, werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt. Die Mietpreise verstehen sich ohne Transport und Versicherung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für
Baumaschinen und Baugeräte

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte
Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen
sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und
bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort
des Mietgegenstandes anzuzeigen.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zu übergeben. Er muss dem Mieter die Bedienanleitung und die allgemeinen Sicherheitshinweise zur Kenntnisnahme übergeben, bzw. zur Einsicht
überlassen.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann
der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag
des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter
nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug
befindet.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
 1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu
 besichtigen und etwaige Mangel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt
 der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht uner-
 heblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unver-
 züglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sons-
 tige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung
 schriftlich anzuzeigen.
 3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren,
 zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der
 Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann
 trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt,
 dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
 Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchti-
 gungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
 4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung
 eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos
 verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters
 besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der
 Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
 1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein
 Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können
 vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
 - grobem Verschulden des Vermieters
 - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens.
 Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
 2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
 unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß
 liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver-
 pflichtungen -- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietge-
 genstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus-
 schluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr.3 und 4 sowie §
 4 Nr. 1 entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld, Versicherung
 1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 6 bis 8 Stunden täglich zugrunde.
 Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag).
 Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind
 dem Vermieter anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet. Ab 3 bzw. 4 Mehrstunden
 werden 2 Miettage berechnet.
 2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter
 zu zahlen.
 3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur
 bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü-
 chen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
 4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage
 nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter gegebener Wech-
 sel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündi-
 gung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem
 Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber
 anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden
 Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter inner-
 halb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt
 hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neu-
 vermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
 5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwi-
 schen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes
 aufgenommen.
 6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kauti-
 on, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber für dessen Auftrag der Mietge-
 genstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung
 an. § 11.
§ 6 Stilliegeklausel
 1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
 Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B.
 Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anord-
 nungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalen-
 dertag diese Zeit als Stillliegezeit.
 2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
 3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit v. H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbar-
 ten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8
 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozent-
 satz von 75%.
 4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wieder-
 aufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die
 Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
 a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
 b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf
 seine Kosten durchzuführen;
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und
 nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf
 seine Kosten durchzuführen;
 c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen
 und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der
 Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene
 Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und
 nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch
 einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Ver-
 mieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung
 trägt der Vermieter
§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal
nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes
dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand
auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4
letzter Halbsatz gilt entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1b) und
1c) gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftzeiten des Vermietens so
rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand
noch an diesem Tag zu prüfen.
 § 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so
besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem
Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der
Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter
anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von
§ 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet
worden sind.
 § 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte
aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an
dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon
durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des/der Mietgegenstandes/Mietgeräte zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Schäden an dem/den Mietgegenstand/Mietgegenständen den
5. Vermieter sofort zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Wird der
 Mietgegenstand während der Mietzeit, auch bei Überlassung an Dritte (vom Zeitpunkt der
Übernahme bis zur Rückgabe) beschädigt, ist der Mieter verpflichtet, unabhängig vom
Verschuldungsgrad, Reparatur- bzw. Ersatzteilkosten bis zur Höhe von € 5000
 zuzügl. MWST je Schaden zu übernehmen.
Bei Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl ist unmittelbar die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu § 11 Absatz 1. bis
4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem
daraus entsteht.
 § 12 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter
das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer
Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündi-
 gungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche , wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist zu beendigen.
a) im Falle von § 5 Nr.4;
b) wenn nach Vertragsabschluß dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach
denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder
einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr.1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht
Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
 § 13 Verlust des Mietgegenstandes
 Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr.3 obliegende Verpflichtung zur
 Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
 Bei Diebstahl oder Verlust eines jeden Mietgegenstandes beträgt die Selbstbeteiligung
 25% des Neupreises mindestens jedoch bis € 5000,-+ Mwst. je Maschine.
 § 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich
erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon
die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkundenund Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für
beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder nach
seiner Wahl - den Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen
hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. 
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